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  • AutorenbildMarko Thomas Scholz

Brandenburgs Paritégesetz –– Sieg oder neuer Tiefpunkt für die Demokratie?

Aktualisiert: 2. Feb. 2019

Die Pressemeldung des Landtags Brandenburg vermeldet im 100. Jahr des Frauenwahlrechts einen großen »Sieg für die Demokratie«. Tatsächlich ist es ein Sieg, der sich bald schon als neuer Tiefpunkt für die Demokratie erweisen könnte.




Dass die Geschlechter in der Bundesrepublik Deutschland de jure gleichgestellt sind, steht außer Frage. Dass es dennoch hierzulande gesellschaftliche Bereiche gibt, in denen Frauen gegenüber Männern de facto diskriminiert werden, steht ebenso außer Frage. Man denke beispielhaft an die Entlohnungsunterschiede in Arbeitsverhältnissen mit identischem Pflichtenkatalog, man denke an den Zugang zu höheren und höchsten Leitungspositionen im Unternehmenssektor oder im öffentlichen Sektor und man denke an den Zugang zu einzelnen Berufen, wie den des Dirigenten bzw. Kapellmeisters etc. Eine Gesellschaftsordnung dahingehend zu öffnen, also die faktische Asymmetrie zwischen Rechtsordnung und Gesellschaftspraxis nachhaltig zu beseitigen, ist fraglos ein wichtiges und richtiges Unterfangen und eine Bereicherung für unsere Gesellschaft als Ganzes. Es ist uns zu wünschen, dass Deutschland eine Vorreiterrolle in der Antidiskriminierungsdebatte übernimmt und anderen Staaten dadurch als Vorbild dient.


In Brandenburg hat die Präsidentin des Landtags, Britta Stark (SPD), nun einen »Sieg für die Demokratie« ausgerufen, weil dort just im 100. Jahr des Frauenwahlrechts ein in vielerlei Hinsicht exzeptionelles Gesetz beschlossen wurde, das sog. »Paritégesetz«. (Zur Pressemitteilung des Landtags Brandenburg).


Britta Stark (SPD): »Paritégesetz ist ein großer Sieg für die Demokratie.«

Aber was genau regelt dieses Gesetz eigentlich? Ziel des Gesetzes ist zunächst die Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen in den Parlamenten. So weit, so unproblematisch. Verwirklichen will das Gesetz dieses Ziel allerdings, indem es die politischen Parteien auf Landesebene dazu verpflichtet, die zur Landtagswahl aufzustellenden Kandidatinnen und Kandidaten paritätisch zu bestimmen. Konkret heißt das, die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer, die in Brandenburg während einer Landtagswahl um ein Mandat kämpfen, müssen quantitativ einander entsprechen. So weit, so hochproblematisch.


Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt werden


In der Verfassung des Landes Brandenburg heißt es wörtlich: »Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden« (Art. 12 Abs. 2 BbgVerf). Wenn niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf, ein Parteimitglied sich künftig aber im Landtagswahlkampf deshalb nicht um ein Mandat bewerben kann, weil das biologische Geschlecht, dem es nun einmal angehört, bereits überrepräsentiert ist und gerade aus diesem Grund ein Parteimitglied des jeweils anderen biologischen Geschlechts bevorzugt auf die Landesliste gesetzt werden muss, dann stellt gerade dieser Akt der Herbeiführung einer paritätisch besetzten Landesliste eine Benachteiligung dar, die es laut Verfassung nicht geben darf. Nun wiegen im Rechtsstaat aber Verfassungsregeln schwerer als einzelgesetzliche Regelungen. Wenn das soeben beschlossene Paritégesetz also nicht mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar ist, wäre dessen Vollstreckung rechtswidrig.


Und dabei handelt es sich nicht einmal um die einzige Stelle in der Landesverfassung, mit welcher das Paritégesetz in Konflikt gerät. In Art. 22 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BbgVerf heißt es beispielsweise: »Wahlen und Volksabstimmungen sind allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim. Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und einzelne Bürger berechtigt. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.« Von einer Verbindung der Persönlichkeitswahl mit den Mechanismen der paritätischen Auslese ist dort nichts vermerkt.


Oder betrachten wir Art. 2 Abs. 1 BbgVerf. Dort heißt es wörtlich: »Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern, insbesondere mit dem polnischen Nachbarn, anstrebt.« Wenn Brandenburg also u. a. der Gerechtigkeit verpflichtet ist, welche Gerechtigkeitsdogmatik hat das Land dann als Inhaber des Gewaltmonopols zugrunde gelegt, um diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz einzelgesetzlich zu verwirklichen? Nominelle Gleichverteilung der Geschlechter als Maß für Gerechtigkeit? Das ist weniger ein demokratisches, denn ein sozialistisches Maß.


Geschichte geschrieben


Wie zu vernehmen ist, hatte sich im Vorfeld sogar der Parlamentarische Beratungsdienst des Brandenburger Landtags in einem eigens erstellten Gutachten kritisch zum Paritégesetz gestellt und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Offensichtlich sind diese ungehört, zumindest aber folgenlos geblieben. Bedenklich, um nicht zu sagen verstörend sind zudem jene Stimmen aus dem Brandenburger Landtag, die den Standpunkt vertreten, man habe vergangenen Donnerstag Geschichte geschrieben. Dem ist sicherlich zuzustimmen. Nur eben nicht im positiven, sondern eher im negativen Sinne.


Sollte das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde tatsächlich die Verfassungswidrigkeit des Paritégesetzes feststellen, würde der vermeintliche Sieg für die Demokratie geradezu implodieren und sich in sein politisches Gegenteil verkehren. Sämtliche Bemühungen in Brandenburg um die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in den Parlamenten würden dadurch mit einem Mal zum neuen Tiefpunkt für die Demokratie werden.


Gerechtigkeit ist fraglos komplex und ein Gesetzgeber, der den Versuch unternimmt sie zu verwirklichen weiß niemals die Bevölkerung als Ganzes hinter sich. Diesen Umstand aber haben wir akzeptiert, denn er reflektiert das, was Demokratie ausmacht. Ein Gesetzgeber aber, der Ungerechtigkeit schlichtweg passiv verbietet, anstatt aktiv ihre Verhinderung zu betreiben, und obendrein Ungerechtigkeit walten lässt auf diesem Irrweg, wird am Ende gewiss die ganze Bevölkerung gegen sich haben. Und dies zu Recht, denn er kann nicht länger für sich beanspruchen auf dem Boden der Demokratie zu stehen. Was er übrig gelassen hat, ist bestenfalls ihre Fassade. Im schlimmsten Falle sind es ihre Ruinen.

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