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  • AutorenbildMarko Thomas Scholz

Literaturtipp: Der Reform des Infektionsschutzgesetzes fehlt die Zustimmung des Bundesrates

Aktualisiert: 4. Mai 2021

Den vielversprechendsten Beitrag dieser Tage zur Frage »Ist das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz verfassungswidrig?« hat Holger Grefrath geschrieben.



Grefrath, seines Zeichens wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin, analysiert die Rechtslage in seinem Beitrag sachlich und ohne Getöse. Sein Fazit: Die Bundesnotbremse ist formell gar nicht zustande gekommen und schon deshalb verfassungswidrig. Wer sich die Mühe macht, den stenografischen Bericht der 1003. Sitzung des Bundesrates vom Donnerstag, den 22. April 2021 zu recherchieren und auf Seite 167 den genauen Wortlaut des Beschlusses der Länderkammer nachzulesen, wird überrascht sein. Er lautet: »Anträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses liegen nicht vor. Ich stelle daher fest, dass der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anruft.«



Gemäß Art. 77 (2a) GG wäre der Bundesrat aber verpflichtet gewesen in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen. Genau das hat er aber nicht getan. Zu beschließen, man wolle den Vermittlungsausschuss nicht anrufen (Nicht-Anrufungsbeschluss) ist aber etwas anderes als zu beschließen man werde dem Gesetz nicht zustimmen (Nicht-Zustimmungsbeschluss). Erschwerend kommt hinzu, dass ein Nicht-Anrufungsbeschluss nicht in einen Nicht-Zustimmungsbeschluss umgedeutet werden kann. Jedenfalls dann nicht, so Grefrath, wenn im Bundesrat erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit und gegen die Zweckmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes erhoben worden sind, was vorliegend der Fall war. Reiner Haseloff (CDU), Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt, bezeichnete das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz sogar als »Tiefpunkt in der föderalen Kultur der Bundesrepublik Deutschland«.


Grefraths staatsrechtlicher Analyse zufolge ist die sog. »Bundesnotbremse« folglich in Ermangelung eines fehlenden Zustimmungsbeschlusses des Bundesrates nicht gemäß Art. 78 GG zustande gekommen. Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz ist mithin aus formellen Gründen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und konsequenterweise zu verwerfen.


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