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  • AutorenbildMarko Thomas Scholz

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Aktualisiert: 23. Jan. 2022


 

Am 18. November 2020 änderte der Gesetzgeber mit dem sog. »Dritten Bevölkerungsschutzgesetz« nicht nur das Infektionsschutzgesetz (IfSG), sondern—von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt—, auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz KHFG). Letzteres wurde u. a. um den völlig neu gefassten § 21 Abs. 1a KHFG erweitert. Mit dieser Norm begründete der Gesetzgeber erstmals einen finanziellen Anreizmechanismus zum Abbau von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten (vulgo: »Intensivbetten«) in Krankenhäusern. Ausgleichszahlungen an selbige, aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, aufgrund von Sonderbelastungen, sind seither an eine Auslastungquote von mehr als 75% gebunden (§ 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KHFG). Krankenhäuser, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, haben folglich keinen Anreiz mehr ihre Bettenkapazität aufrechtzuerhalten und bauen diese erwartungsgemäß ab. Ein Effekt, den die Bundesregierung gekannt und gewollt hat.

 

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