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  • AutorenbildMarko Thomas Scholz

Ist eine allgemeine Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2 verfassungsgemäß?

Der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Carl-von-Ossietzky Universität Oldenburg, Univ.-Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler, erteilt der Impfpflicht eine Absage

 

»Eine allgemeine Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2 verletzt die Menschenwürde. Sie

verletzt darüber hinaus zahlreiche andere Grundrechte unzähliger Menschen, weil sie

unverhältnismäßig ist. Sie genügt weder dem demokratischen Wesentlichkeitsgrundsatz

noch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Deshalb ist eine allgemeine

Impfpflicht gegen das SARS-CoV-2 verfassungswidrig.« Mit diesen Sätzen fasst Univ.-Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler seine juristische Expertise zu einer allgemeinen Impfpflicht zusammen. Sein Gutachten datiert auf den 25. Januar 2022. Es steht hier auf unserem Blog zum Download bereit. Alternativ kann das Gutachten auf der Homepage »Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentscheidung (ÄFI)« heruntergeladen werden (hier). »Niemand rechnet mehr ernsthaft damit, dass sich das SARS-CoV-2 wieder ausrotten

lässt. Die Menschheit wird lernen müssen, damit zu leben.« Diese beiden Sätze leiten das Rechtsgutachten ein. Sie stammen ursprünglich von der amerikanischen Wissenschaftsjournalistin Christie Aschwanden und wurden 2021 in einem Beitrag mit dem Titel »Five reasons why COVID herd immunity is probably impossible« im renommierten Wissenschaftsmagazin NATURE publiziert. Der Jurist Boehme-Neßler greift auch sonst in seinem Gutachten durchweg auf seriöse wissenschaftliche Quellen zu. Nach der Lektüre des 87 Seiten DIN-A4 umfassenden Konvoluts ist eigentlich alles gesagt: Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig. Fraglich ist, ob sich das politische Establishment hierzulande an die roten Linien im Grundgesetz halten wird. Mit Blick auf den Bundeskanzler (»Es gibt da für die Bundesregierung keine roten Linien.«), insbesondere aber mit Blick auf den neuen, hochumstrittenen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, sind diesbezüglich Zweifel angebracht.

 


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